§ 22 HvertrG 1993, § 24 HvertrG 1993
Der Handelsvertretervertrag kann jederzeit aus wichtigem Grund gelöst werden. Als wichtiger Grund ist die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Handelsvertreters anzusehen. Es kommt dabei auf keinerlei Verschulden des Handelsvertreters an.