§ 3 Abs 1 Z 3 lit a EStG
Hilfsbedürftigkeit ist bei Opfern von Naturkatastrophen unabhängig von der Einkommens- und Vermögenssituation anzunehmen. Die Hilfsbedürftigkeit ergibt sich schon aus der Natur des Katastrophenereignisses. Leistungen aus dem Katastrophenfonds sind daher regelmäßig steuerfrei.