§ 33 TP 5 GebG
VwGH 28.09.1998, 98/16/0176
Anmerkung: Im Beschwerdefall lag ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Bestandsvertrag vor, für den aber auf einen Zeitraum von 20 Jahren ein Kündigungsverzicht vereinbart war. Die belangte Behörde ging daher - vom VwGH nunmehr auch bestätigt - von einem zwanzigjährigen Vertragszeitraum aus und legte der Gebührenbemessung gemäß § 15 Abs 1 BewG das 18fache des Jahreswertes zugrunde. Zu beachten ist, dass sich bei den Wohnungsmietverträgen - allerdings nur bei diesen! - ab 1. 7. 1999 die Rechtslage ändert. ImAbgÄG 1998 wurde nämlich § 33 TP 5 GebG dahingehend geändert, dass bei Wohnungsmietverträgen maximal das Dreifache des Jahresmietwertes als Bemessungsgrundlage gilt (zum AbgäG siehe RdW 1998, 709 und 766).