§§ 914 f ABGB
§§ 7 ff BPG, Art V BPG
§ 30 KO, § 36 KO
1. Außerhalb des BPG bestand für Pensionsvereinbarungen Vertragsfreiheit, sodass es den Parteien nicht untersagt war, Bedingungen für die Leistungszusage wie auch Widerrufsvorbehalte zu normieren.