Die Möglichkeit der Erlassung vorläufiger Bescheide ergibt sich aus § 200 BAO. Nach § 93 Abs 3 lit a hat ein Bescheid eine Begründung zu enthalten, wenn er von Amts wegen erlassen wird oder einem Anbringen nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird. In der Praxis ist bei Erlassung vorläufiger Bescheide vielfach eine formelhafte Begründung1) angeführt, die als Textbaustein in den Bescheid übernommen wurde. Meines Erachtens wird damit dem Erfordernis der Begründung nicht Rechnung getragen.