§ 1 DSG, § 3 DSG, § 18 DSG
Jeder Weitergabe von Daten muss eine Interessenabwägung vorangehen, wobei im Zweifel die Vermutung für die Schutzwürdigkeit spricht. Als berechtigte Interessen eines Dritten sind dabei auch auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage beruhende Ansprüche anerkannt.