§ 30 Abs 2 Z 4 MRG
Die Veräußerung von Anteilen einer Gesellschaft, die in den Mieträumen ein Unternehmen betreibt, und das Ausscheiden aus dieser Gesellschaft ist der Veräußerung des Unternehmens als Ganzes gleichzuhalten. Deshalb wird dadurch der Kündigungsgrund des § 19 Abs 2 Z 10 MRG (nunmehr § 30 Abs 2 Z 4 MRG) nicht hergestellt.