Art III UmgrStG
Das BMF bestätigt die Auffassung, wonach bei unmittelbar oder mittelbar identen steuerlichen Beteiligungsverhältnissen an der einbringenden und übernehmenden Kapitalgesellschaft die Gewährung neuer Anteile nach § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG unterbleiben kann. Ob die aufgrund der sinngemäßen Anwendung des § 224 Abs 2 Z 1 AktG drohende verbotene Einlagenrückgewähr durch gesellschaftsrechtliche Maßnahmen vermieden wird oder nicht, hat auf die Geltung des Art III UmgrStG keinen Einfluss.