Art III UmgrStG
Eine rückwirkende Vertragsänderung ist nach allgemeinem Steuerrecht nicht wirksam. Die Frage einer rückwirkenden Änderung des Gesellschaftsvertrages einer ein Teilvermögen iSd § 12 Abs 2 UmgrStG einbringenden Mitunternehmerschaft kann allerdings dahingestellt bleiben, da eine Änderung bis zum Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages dahingehend, dass fixe Beteiligungsverhältnisse geschaffen werden, den Verzicht auf die Ausgabe neuer Anteile iSd § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG ohne eine exakte mathematische Abstimmung der Mitunternehmeranteile an die Beteiligungsverhältnisse an der übernehmenden Körperschaft rechtfertigen.