§ 27 Abs 1 Z 6 EStG 1988
Vom Bundesministerium für Finanzen wird an seiner früher geäußerten Rechtsmeinung (vgl RdW 1990, 329 f) festgehalten, wonach unter dem in § 27 Abs 1 Z 6 EStG 1988 verwendeten Terminus „laufend“ eine während der gesamten Versicherungsdauer zumindest jährlich anfallende Prämienzahlung verstanden wird.
BMF , 13.09.1999