§ 27 EStG, § 93 ff EStG
Ein Zinsswapgeschäft muss - im außerbetrieblichen Bereich - selbst dann zu Einkünften aus § 27 EStG 1988 führen, wenn das Geschäft rechtlich als Tausch der Zinsenansprüche qualifiziert wird. In diesem Fall käme nämlich § 27 Abs 2 Z 3 EStG 1988 zum Tragen, wonach Einkünfte aus der Veräußerung von Zinsenansprüchen den Kapitaleinkünften zuzuordnen sind. Die Annahme von Substanzgewinnen/Substanzverlusten aus einem Zinsswapgeschäft scheidet daher - im Hinblick auf deren Subsidiarität zu den Einkünften aus Kapitalvermögen - von vornherein aus.