§ 4 Abs 12 EStG
Zunächst ist auf Pkt 3.2.1 Abs 3 des Einlagenrückzahlungserlasses v 31. 3. 1998, AÖFV 88, zu verweisen, nach dem Einlagen, die auf dem Nennkapital-Subkonto eingestellt sind, nur insoweit mobilisiert, dh zu rückzahlungsfähigen Beträgen umgewandelt werden können, als die in Abs 2 angesprochenen Maßnahmen gesetzt werden. Der Erlass geht davon aus, dass die Bezugnahme des § 4 Abs 12 EStG 1988 auf handelsrechtliche Bilanzpositionen des Jahresabschlusses die Annahme rechtfertigt, dass eine Einlagenrückzahlung dem Grunde nach von der handelsrechtlichen und bilanzmäßigen Erscheinungsform abhängig ist (Pkt 1.4 des Erlasses). Ist das Stammkapital einer GmbH mit 500.000 voll aufgebracht, kommt eine Einlagenrückzahlung aus dem Titel einer ordentlichen Kapitalherabsetzung nicht in Betracht.