Nach dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 22. 9. 1999, 96/15/0049, schränkt der Ausgleich einer Gesellschaft die Geschäftsführerhaftung nach § 9 BAO nicht ein.
Nach dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 22. 9. 1999, 96/15/0049, schränkt der Ausgleich einer Gesellschaft die Geschäftsführerhaftung nach § 9 BAO nicht ein.