§ 6 f ABGB
Der normative Teil eines Kollektivvertrages ist gem §§ 6 f ABGB nach seinem objektiven Inhalt auszulegen. Bei der Auslegung darf den Kollektivvertragsparteien zumindest im Zweifel unterstellt werden, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen wollten.