Art II UmgrStG
Das BMF vertritt die Meinung, dass die in einer Anfragebeantwortung vom 17. 11. 1998 getroffene Beurteilung, wonach eine errichtende Umwandlung auf eine GmbH & Co KG, an der neben der Anteilsgesellschafter-Komplementär-GmbH nur eine Kapitalgesellschaft als hundertprozentiger Kommanditist beteiligt ist, wirtschaftlich einer verschmelzenden Umwandlung auf eine Kapitalgesellschaft gleichzuhalten ist, auch für den Fall gilt, in der eine verschmelzende Umwandlung auf eine GmbH & Co KG stattfindet, bei der die gleichen Beteiligungsverhältnisse vorliegen. Eine Kürzung von vortragsfähigen Verlusten der übertragenden Kapitalgesellschaft aufgrund des vorbereitenden Anteilserwerbes findet daher aufgrund der auf diese Fälle anwendbaren Ausnahmeregelung des § 10 Z 1 lit c dritter Teilstrich UmgrStG nicht statt. Ob die Voraussetzungen für den Verlustvortragsübergang iSd § 10 leg cit im Übrigen gegeben sind, ist von der zuständigen Abgabenbehörde zu beurteilen.