§ 6 EStG
Eine Teilwertabschreibung setzt grundsätzlich voraus, dass der Steuerpflichtige dartun kann, dass und in welcher Höhe zwischen Anschaffungszeitpunkt und Bilanzstichtag wesentliche Umstände eingetreten sind, welche die Annahme rechtfertigen, dass am Bilanzstichtag die Wiederbeschaffungskosten des Wirtschaftsgutes in nicht unerheblichem Umfang unter den ursprünglichen Anschaffungskosten liegen (vgl etwa VwGH 18.07.1995, 91/14/0047, ÖStZB 1996, 282).