Da es zu erwarten ist, dass der EuGH die Getränkesteuer für gemeinschaftsrechtswidrig erachtet, stellt sich die Frage, wie die abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren zu behandeln sind. Die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Getränkesteuer hat auch Auswirkungen auf die Verwaltungsstrafverfahren die Nichtabführung dieser betreffend.