§ 8b BAG, § 18 Abs 1 BAG
Art 7 B-VG
Art 2 StGG
1. AG, die Personen im Rahmen einer Vorlehre iSd § 8b BAG beschäftigen, sind nicht verpflichtet, diese Personen nach der Beendigung des Vorlehrverhältnisses gem § 18 Abs 1 BAG (Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen) weiterzuverwenden.