§ 16 AngG
Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres, aber nach Auszahlung der gesamten Sonderzahlung beendet, muss sich der AN den auf den verbleibenden Teil des Jahres entfallenden aliquoten Teil der Sonderzahlung rückverrechnen lassen, auch wenn im Kollektivvertrag (KV) jegliche Rückverrechnungsregelung fehlt. Ein gutgläubiger Verbrauch ist in diesem Fall nicht möglich.