Art 31 CMR
Für Klagen gegen einen Unterfrachtführer ist das Gericht am Ort der Übernahme beim ursprünglichen Absender zuständig, auch dann, wenn der Unterfrachtführer das Gut an einem anderen Ort übernommen hat.
OGH 01.04.1999, 4 Nd 503/99
Art 31 CMR
Für Klagen gegen einen Unterfrachtführer ist das Gericht am Ort der Übernahme beim ursprünglichen Absender zuständig, auch dann, wenn der Unterfrachtführer das Gut an einem anderen Ort übernommen hat.
OGH 01.04.1999, 4 Nd 503/99