§ 2 EBG, § 94 ff EBG
§ 413 Abs 1 HGB
Aus § 2 EBG folgt, dass die Bestimmungen des EBG zwingendes Recht sind, soweit das Gesetz nicht Abweichungen zulässt.
Dass zwischen dem Versender und dem Spediteur kein Eisenbahnfrachtvertrag abgeschlossen wird, schließt die Anwendung des EBG nicht aus; maßgebend ist, dass ein Teil des vom Spediteur zu fixen Kosten übernommenen Transports mit der Eisenbahn abgewickelt wird. In einem solchen Fall richtet sich die Haftung des Spediteurs gemäß § 413 Abs 1 HGB nach dem für Schienentransporte maßgebenden Frachtrecht und damit nach dem EBG. Da die Bestimmungen der §§ 94 ff EBG über die Haftung bei Beschädigungen des zum Transport übernommenen Gutes zwingendes Recht sind, können sie durch die AÖSp nicht abgeändert werden.