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Anwendbarkeit von § 49a MRG

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1999, 655 Heft 10 v. 15.10.1999

§ 1 Abs 2 und 4 MRG, § 49a MRG

§ 49a MRG ist mit Ausnahme der nach § 1 Abs 2 MRG nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Fälle stets anwendbar. Er ist daher auch auf jene Bestandverträge anzuwenden, die Mietgegenstände iSd § 1 Abs 4 MRG betreffen, auch wenn § 49a MRG in dieser Bestimmung nicht erwähnt wird.

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