§ 1 Abs 2 und 4 MRG, § 49a MRG
§ 49a MRG ist mit Ausnahme der nach § 1 Abs 2 MRG nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Fälle stets anwendbar. Er ist daher auch auf jene Bestandverträge anzuwenden, die Mietgegenstände iSd § 1 Abs 4 MRG betreffen, auch wenn § 49a MRG in dieser Bestimmung nicht erwähnt wird.