§ 1 MRG, § 27 Abs 1 Z 1 MRG
§ 442 ABGB
Wird ein Rohdachboden zu Wohnzwecken vermietet, so ist das MRG anwendbar. Dies ändert sich auch dann nicht, wenn der Hauptmieter seine Mietrechte aus Finanzierungsgründen an einen Leasinggeber abtritt, mit dem Leasinggeber einen Untermietvertrag abschließt und die sich daraus ergebenden Mietrechte wiederum einem Dritten überträgt.