Das Bundesministerium für Finanzen sieht in der Errichtung einer Privatstiftung als solche im Hinblick auf die damit verbundenen Aufwendungen und das erforderliche Vermögen keinen Anwendungsfall eines Gestaltungsmissbrauches. Der Missbrauchstatbestand setzt nach Lehre und Rechtsprechung einen ungewöhnlichen Vorgang voraus, der bei Wegdenken der steuerlichen Effekte nicht mehr sinnhaft erscheint. Die Anerkennung der Stiftungsgründung und des Stiftungsbestandes schließt allerdings in extremen Ausnahmefällen nicht aus, dass eine Privatstiftung in ein Gestaltungsmodell integriert wird, sodass im Gesamtbild des Sachverhaltes missbrauchsverdächtige Teilaspekte auftauchen können.