In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass Umweltrückstellungen auch dann zulässig sind, wenn die Behörde von der Entsorgungspflicht keine Kenntnis hat; nach der Rechtsprechung genüge die gesetzliche Entsorgungspflicht. Entgegen dieser Meinung verlangt der VwGH, dass die Behörde von der Entsorgungspflicht bereits Kenntnis hat oder mit großer Wahrscheinlichkeit davon Kenntnis erhalten wird.