Art III UmgrStG, Art IV UmgrStG
Das Bundesministerium für Finanzen teilt zur Frage der Vergesellschaftung von Ärzten mit, dass aus der früheren Literatur und Judikatur zu § 22 EStG abzuleiten ist, dass ein Zusammenschluss eines freiberuflich Tätigen mit einem Berufsfremden nicht zur Nichtanerkennung der Mitunternehmerschaft führte, sondern eine gewerbliche Mitunternehmerschaft nach sich zog. Das Bundesministerium geht daher davon aus, dass eine Vergesellschaftung von Ärzten oder eine Vergesellschaftung eines Arztes mit Berufsfremden unabhängig von der berufsrechtlichen Zulässigkeit zu einer Mitunternehmerschaft führen kann und daher die Regelungen des Art IV UmgrStG darauf Anwendung finden. Ob die Vergesellschaftung zu einer Außen- oder Innengesellschaft führt, ist dabei ohne Bedeutung. An der gegenteiligen aus den Grundsätzen des Art III UmgrStG abgeleiteten Interpretation in der Anfragebeantwortung vom 9. 11. 1992, SWK 1993, A I 382, wird daher nicht festgehalten. Die in der Anfrage angesprochenen Regelungen in Abschn 33 der Einkommensteuerrichtlinien sind im Übrigen bereits mit dem Inkrafttreten des Umgründungssteuergesetzes und nicht erst seit 1994 inhaltsleer geworden, da die Aussage des § 24 Abs 7 EStG lediglich die seit 1992 bestehende Vorschrift des § 24 Abs 2 UmgrStG ergänzt. Die wiederholten Stellungnahmen des Bundesministeriums zur Frage der Einbringung freiberuflicher Betriebe in Körperschaften nach Art III UmgrStG, etwa vom 15. 10. 1992, RdW 1992, 419, wird aufrechterhalten.