§ 8 Abs 1 KStG
§ 6 Z 5 EStG
Nach § 8 Abs 1 KStG 1988 bleiben bei der Ermittlung des Einkommens Einlagen und Beiträge jeder Art insoweit außer Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet werden. Werden demnach von einem Gesellschafter einer Körperschaft unentgeltliche Leistungen (zB Werbeleistungen) erbracht, so führen diese steuerlich nicht zu einer Gewinnerhöhung bei der begünstigten Körperschaft. Anders als Sacheinlagen (Geldeinlagen, Einlagen von Wirtschaftsgütern), die nach § 6 Z 14 EStG 1988 mit dem gemeinen Wert zu aktivieren sind, sind Einlagen, die in Form von unentgeltlichen oder verbilligten Nutzungen geleistet werden (zB unentgeltliche Geschäftsführertätigkeit, unentgeltliche Werbemaßnahmen), auf der Ebene der Körperschaft nach herrschender Auffassung weder bilanziell als Aktivum anzusetzen noch als (fiktive) Betriebsausgaben in Höhe der ersparten Aufwendungen zu berücksichtigen (ebenso liegen beim Einlegenden auch keine fiktiven Einnahmen vor).