§ 7 Abs 2 EStG
Wird ein Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr mehr als 6 Monate genutzt, ist der gesamte auf ein Jahr entfallende Betrag abzusetzen, sonst die Hälfte dieses Betrages (§ 7 Abs 2 EStG 1988). Diese Regelung, die in erster Linie der Vereinfachung der AfA-Berechnung dient, ist grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn das Wirtschaftsjahr weniger als 12 Monate umfasst (Rumpfwirtschaftsjahr).