Im StruktAnpG 1996 wurden der Grundrechtsschutz der Steuerpflichtigen und die Prüfungskompetenz des VfGH planmäßig durch Verfassungsbestimmungen ausgeschlossen. Der nachstehende Beitrag gelangt zu dem Ergebnis, dass diese verfassungsrechtliche Immunisierung gegen Art 44 Abs 3 B-VG verstößt. Das StruktAnpG 1996 unterliege daher uneingeschränkt der Normenkontrolle durch den VfGH.
RA in Mödling