Die Verteilung des Veräußerungsgewinnes auf drei Jahre nach § 37 Abs 2 Z 1 EStG ist gem § 37 Abs 7 EStG ausdrücklich ausgeschlossen, wenn der Veräußerungs-(= Aufgabe-)gewinn nicht in einem einzigen Veranlagungszeitraum anfällt. Auch der Freibetrag gem § 24 Abs 4 EStG steht in diesem Fall nicht zu. Damit erhält die Frage, ob bei einer Betriebsaufgabe, die sich über zwei Veranlagungszeiträume erstreckt, der Veräußerungs-(= Aufgabe-)gewinn zeitraumbezogen aufgeteilt werden muss oder zeitpunktbezogen in einem einzigen Veranlagungszeitraum erfasst werden kann, besondere Brisanz. Trotz der von Vertretern der Finanzverwaltung vorgebrachten Argumente für eine zeitraumbezogene Betrachtung ist der Veräußerungs(=Aufgabe)gewinn bei einer Betriebsaufgabe zeitpunktbezogen einem einzigen Veranlagungszeitraum zuzuordnen.