Für die außergewöhnliche Belastung gilt zwar das Abflussprinzip, doch darf der Zahlungszeitpunkt nach Auffassung des VwGH nicht willkürlich verschoben werden. Folgt man dieser Rechtsprechung, dann wird der Zeitpunkt der außergewöhnlichen Belastung erst recht eine willkürliche Angelegenheit.