§ 76 GewO, § 82 lit f GewO
Ein Arbeiter, der trotz Aufforderung durch seinen Abteilungsleiter nach Ende der Pause seine Arbeit wieder aufzunehmen, noch auf das WC und zum Telefon geht und danach erwidert, dass er „auf das Klo gehe, wann er wolle“, kann berechtigt entlassen werden. Auf eine Erheblichkeit des Zeitraumes, während dessen die Arbeit „unbefugt verlassen“ wird, kommt es gem § 82 lit f GewO nicht an.