Der VfGH hat kürzlich die Behandlung einer Beschwerde gegen die mit dem Sparpaket II eingeführte "Arbeitszimmerregelung" wegen voraussichtlicher Aussichtslosigkeit ohne Einleitung des Vorverfahrens abgelehnt und die Beschwerde dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. Aus dem Erkenntnis könnte sich jedoch ablesen lassen, dass der dazu ergangene BMF-Erlass nicht den Gefallen des Höchstgerichts findet. Die formelhafte Begründung des Beschlusses bringt allerdings nur wenig Transparenz in die Überlegungen des VfGH.