§ 4 Abs 4 EStG 1988
Gibt ein Rechtsanwalt für einen seiner Mandaten wegen „Cashflow-Problemen“ eine Garantieerklärung ab, so hat zwar die Ausübung des Berufes als Rechtsanwalt dazu Gelegenheit verschafft, es geschieht aber nicht in Ausübung des Berufes als freiberuflich Tätiger. Wird der Rechtsanwalt daher aus der Garantieerklärung in Anspruch genommen, kann er die betreffenden Zahlungen nicht als Betriebsausgaben absetzen.