§ 4 Abs 4 EStG 1972
1. Die überwiegende betriebliche Nutzung von drei Kraftfahrzeugen durch einen Rechtsanwalt widerspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens. Wird der betriebliche Nutzungseinsatz nicht eindeutig erwiesen, so ist die Abgabenbehörde berechtigt, nach Schätzungsgesichtspunkten die Betriebsvermögenszugehörigkeit (hier ohnedies nur bei einem der drei Fahrzeuge) in Abrede zu stellen.