§ 29 Z 1 EStG
Die Rechtsansicht, wonach Organe von juristischen Personen des privaten Rechts (zB Vorstandsmitglieder von Vereinen, Genossenschaften oder Sparkassen) wiederkehrende Bezüge iSd § 29 Z 1 EStG 1988 darstellen, sofern sie nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses zufließen, kann bestätigt werden. Die entsprechende Aussage in Abschn 83 Abs 2 EStR 1984 ist weiterhin aufrecht.
BMF , 05.06.1998