§ 24 EStG
Art III UmgrStG
Die Teilbetriebseigenschaft iSd § 12 Abs 2 Z 1 UmgrStG entspricht jener des EStG, wie sie in Literatur und Judikatur zu § 24 leg cit definiert wird. Ein Teilbetrieb ist ein „organisatorisch in sich geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gewerbebetriebes, der es vermöge seiner Geschlossenheit ermöglicht, die gleiche Erwerbstätigkeit ohne weiteres fortzusetzen“. Der Teilbetrieb muss aus der Sicht des Übertragenden bzw hier Einbringenden schon vor seiner Übertragung bzw hier schon vor dem Einbringungsstichtag selbständig geführt worden sein, eine nur interne Selbständigkeit genügt nicht, die Selbständigkeit muss nach außen in Erscheinung getreten sein. Vgl diesbezüglich Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch EStG 1988 Anm 36 bis 43 zu § 24, oder Doralt, Einkommensteuergesetz3 Anm 45 bis 77 zu§ 24. Es ist in vielen Fällen Tatfrage, ob die geforderte relative Selbständigkeit der wirtschaftlichen Untereinheit gegeben ist oder nicht. Branchenungleichheit und eine örtliche Distanz zwischen den Tätigkeitsbereichen sind Anzeigen für eine Teilbetriebseigenschaft.