§ 4 Abs 3 EstG
§ 188 BAO
Das BMF hat die Frage, ob eine gewerbliche Kapitalgesellschaft & Co KEG den Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG ermitteln darf, bereits bejaht (BMF 16. 4. 1993).
Eine gewerbliche Personengesellschaft, die weder unter § 5 EStG noch unter die Buchführungspflicht des § 125 BAO oder des Handelsrechtes fällt, darf ihren Gewinn auch dann gem § 4 Abs 3 EStG ermitteln, wenn ein Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft ist.