§ 26 Z 2 AngG
1. Der Aufforderung an den AG, „das Oktobergehalt bis spätestens 15. 11. ... zu überweisen“, ist der AG nachgekommen, wenn er innerhalb dieser Frist die Überweisung auf das Konto des AN vornimmt.
2. Die Androhung, anderenfalls den Austritt per 16. 11. in Anspruch zu nehmen, stellt keine Potestativbedingung, sondern nur eine Androhung des Austritts dar.