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Kein Übergang einer Unterlassungsverpflichtung bei Einbringung der verpflichteten Gesellschaft nach dem UmgrStG

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1998, 405 Heft 7 v. 15.7.1998

§ 12 UmgrStG
§ 9 EO

Die Einbringung in eine Kapitalgesellschaft nach dem UmgrStG stellt einen Tatbestand der Einzelrechtsnachfolge dar. Mangels Gesamtrechtsnachfolge oder privater Schuldübernahme geht daher eine Unterlassungsverpflichtung nicht auf die übernehmende Gesellschaft über.

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