§ 12 UmgrStG
§ 9 EO
Die Einbringung in eine Kapitalgesellschaft nach dem UmgrStG stellt einen Tatbestand der Einzelrechtsnachfolge dar. Mangels Gesamtrechtsnachfolge oder privater Schuldübernahme geht daher eine Unterlassungsverpflichtung nicht auf die übernehmende Gesellschaft über.