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Einbringung von Mitunternehmeranteilen mit Sonderbetriebsvermögen nach Art III UmgrStG

SteuerrechtErlassrundschauRdW 1998, 238 Heft 4 v. 15.4.1998

Art III UmgrStG

Zur Rechtsfrage der Einbringung von Mitunternehmeranteilen nach Art III UmgrStG teilt das BMF mit, dass der Einbringungsgegenstand - wie das BMF schon in einer Anfragebeantwortung vom 25. 2. 1992, SWK A I 95, hingewiesen hat - diesbezüglich dem Grunde nach dem einkommensteuerrechtlichen Begriff folgt, dh das feste und das variable Kapital, allfällig bestehendes Sonderbetriebsvermögen und allfällig aufgrund des Anteilserwerbes bestehende Ergänzungsaktiva oder -passiva umfasst. Gehört zum Sonderbetriebsvermögen ein Liegenschaftsanteil, kann der Einbringende diesen Anteil entweder ganz oder zum Teil zurückbehalten (Fall einer rückwirkenden Entnahme zum Einbringungsstichtag iSd § 16 Abs 5 Z 3 UmgrStG) oder miteinbringen (bei inländischem Grundbesitz eines im Inland ansässigen Einbringenden ein Fall des Überganges des steuerlich maßgebenden Buchwertes gemäß § 16 Abs 1 UmgrStG laut Einbringungsbilanz iSd § 15 leg cit). Folge der Einbringung des Mitunternehmeranteils samt Sonderbetriebsvermögen ist der Eintritt der übernehmenden Körperschaft mit Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages in die betreffende Mitunternehmerschaft und die Begründung einer Miteigentümerstellung an der Liegenschaft. Das Bundesministerium hat in seiner Anfragebeantwortung vom 20. 11. 1997, SWK 1998 S 27, eine denkmögliche Annahme darin gesehen, dass es bei der Miteinbringung des Sonderbetriebsvermögens im Normalfall zur unmittelbaren Übernahme desselben im Sonderbetriebsvermögen, dh zu keinem Übergang auf die Körperschaft mit einem nachfolgendem, als Entnahme und Einlage zu wertenden Wechsel in ein neues Sonderbetriebsvermögen, kommt. Bei der Hausgemeinschaft ist der Anteil der übernehmenden Körperschaft im Hinblick auf die Betriebsvermögenseigenschaft bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht zu berücksichtigen.

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