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Rechtsfragen zum angestellten Erfinder gemäß PatG

ArbeitsrechtKlaus MayrRdW 1998, 753 Heft 12 v. 15.12.1998

Nach Brockhaus1)1) Vgl Brockhaus, Enzyklopädie V (1968) 655; Mayr, Vergütung für Erfindungen von Dienstnehmern (1997) 43. ist eine Erfindung ein Einfall der schöpferischen Phantasie, der nach den Formgesetzen der realen Welt einer geistigen Wirklichkeit zu einem Ding oder Werk gestaltet wird. Dieser poetischen Definition scheint der zum Erfinden angestellte Dienstnehmer zumindest auf den ersten Blick nicht zu entsprechen; doch in vielen Großbetrieben gibt es insbesondere in Forschungsabteilungen Dienstnehmer, deren dienstlicher Auftrag „das Erfinden“ ist. Im folgenden sollen daher der „Typus“ des angestellten Erfinders und damit zusammenhängende Rechtsfragen, insbesondere zu§ 14 PatG 1970, behandelt werden. Nach Brockhaus1)1) Vgl Brockhaus, Enzyklopädie V (1968) 655; Mayr, Vergütung für Erfindungen von Dienstnehmern (1997) 43. ist eine Erfindung ein Einfall der schöpferischen Phantasie, der nach den Formgesetzen der realen Welt einer geistigen Wirklichkeit zu einem Ding oder Werk gestaltet wird. Dieser poetischen Definition scheint der zum Erfinden angestellte Dienstnehmer zumindest auf den ersten Blick nicht zu entsprechen; doch in vielen Großbetrieben gibt es insbesondere in Forschungsabteilungen Dienstnehmer, deren dienstlicher Auftrag „das Erfinden“ ist. Im folgenden sollen daher der „Typus“ des angestellten Erfinders und damit zusammenhängende Rechtsfragen, insbesondere zu§ 14 PatG 1970, behandelt werden.

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