Nach Brockhaus1) ist eine Erfindung ein Einfall der schöpferischen Phantasie, der nach den Formgesetzen der realen Welt einer geistigen Wirklichkeit zu einem Ding oder Werk gestaltet wird. Dieser poetischen Definition scheint der zum Erfinden angestellte Dienstnehmer zumindest auf den ersten Blick nicht zu entsprechen; doch in vielen Großbetrieben gibt es insbesondere in Forschungsabteilungen Dienstnehmer, deren dienstlicher Auftrag „das Erfinden“ ist. Im folgenden sollen daher der „Typus“ des angestellten Erfinders und damit zusammenhängende Rechtsfragen, insbesondere zu§ 14 PatG 1970, behandelt werden. Nach Brockhaus1) ist eine Erfindung ein Einfall der schöpferischen Phantasie, der nach den Formgesetzen der realen Welt einer geistigen Wirklichkeit zu einem Ding oder Werk gestaltet wird. Dieser poetischen Definition scheint der zum Erfinden angestellte Dienstnehmer zumindest auf den ersten Blick nicht zu entsprechen; doch in vielen Großbetrieben gibt es insbesondere in Forschungsabteilungen Dienstnehmer, deren dienstlicher Auftrag „das Erfinden“ ist. Im folgenden sollen daher der „Typus“ des angestellten Erfinders und damit zusammenhängende Rechtsfragen, insbesondere zu§ 14 PatG 1970, behandelt werden.