Der OGH ist der Ansicht, dass im Krankheits- und Urlaubsfall die Dienstzulagen in die Entgeltbemessungsgrundlage auch dann einzubeziehen sind, wenn für die Dienstnehmer eine Vertragsbedienstetenordnung (VBO) als „lex contractus“ maßgebend ist, die solches nicht vorsieht. Die Berücksichtigung anderweitiger Vorteile der VBO (zB längere Bezugszeiträume) im Rahmen eines Günstigkeitsvergleichs lehnt er ab. Diese Position wird im folgenden Beitrag kritisch hinterfragt.