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Offensichtliche Unrichtigkeit bei unterschiedlicher Rechtsansicht

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1998, 716 Heft 11 v. 15.11.1998

§ 293b BAO

1. Die Übernahme einer offensichtlichen Unrichtigkeit in einen Bescheid kann entweder darin bestehen,

- dass die Behörde einen offensichtlich mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmenden Sachverhalt mangels entsprechender Prüfung einem Bescheid zugrunde legt, oder darin,

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