§ 14 Abs 7 EStG
Die Pensionsrückstellung ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu erstellen (§ 14 Abs 7 Z 1 EStG 1988). Die Beibringung eines versicherungsmathematischen Gutachtens ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, wird aber aufgrund der Komplexität der Pensionsvereinbarungen sowie der gesetzlichen und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen empfohlen.