§ 4 Abs 12 EStG, § 32 Z 3 EStG
Das Bundesministerium für Finanzen interpretiert die Vorschriften des § 4 Abs 12 EStG 1988 über die Einlagenrückzahlungen und des § 32 Z 3 EStG 1988 über die Nachversteuerung nach einer Kapitalberichtigung dahingehend, dass die zuletzt genannte Regelung die speziellere darstellt, die zwingend anzuwenden ist. Kommt es daher nach der Umwandlung eines im Bilanzgewinn oder in einer Gewinnrücklage ausgewiesenen Gewinnteiles in Nennkapital nach den Vorschriften des Kapitalberichtigungsgesetzes BGBl 1967/171 innerhalb der Zehnjahresfrist zu einer ordentlichen Kapitalherabsetzung mit Rückzahlung, ist das in Pkt 3.2.3 des ho Erlasses vom 31. 3. 1998, 06 0257/1-IV/6/98, AÖF 88, eingeräumte Wahlrecht zwischen der Behandlung von Ausschüttungen als Gewinnausschüttungen oder Einlagenrückzahlungen bei Vorhandensein von entsprechenden Beträgen im Bilanzgewinn-Subevidenzkonto nicht anwendbar; es kommt vielmehr zwingend zu den mit der Ausschüttungsfiktion verbundenen Rechtsfolgen der Endbesteuerung gem § 97 EStG 1988 für natürliche Personen bzw der Beteiligungsertragsbefreiung gem § 10 Abs 1 KStG für Körperschaften. Der die Kapitalberichtigung behandelnde Pkt 3.2.1 Abs 2 des zitierten Erlasses ist dahingehend zu verstehen, dass der Kapitalberichtigungsbetrag innerhalb der Zehnjahresfrist im Nennkapital-Subkonto noch nicht erfasst sein kann und der im Übrigen dort ausgewiesene Betrag an Einlagen trotz Vorliegens einer ordentlichen Kapitalherabsetzung aufgrund des Vorrangs des § 32 Z 3 EStG für die Behandlung als Einlagenrückzahlung nicht zur Verfügung steht.