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Anfragebeantwortung des BMF bindet das Finanzamt nicht

SteuerrechtRdW 1998, 708 Heft 11 v. 15.11.1998

Hat das Finanzministerium in einer Anfragebeantwortung seine Rechtsauffassung bekannt gegeben, so ist das Finanzamt an die Rechtsauskunft des Finanzministeriums nicht gebunden; daher kann sich auch der Steuerpflichtige gegenüber dem Finanzamt auf die Auskunft des Finanzministeriums nicht nach Treu und Glauben berufen.

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