Abfertigungsverpflichtungen gegenüber Vorstandsmitgliedern fallen nicht unter die Abfertigungsrückstellungen nach § 14 EStG, weil sie nicht auf arbeitsrechtlichen Grundlagen beruhen. Dafür sind sie jedoch unter die allgemeine Rückstellungsbildung „für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten“ des § 9 Abs 1 Z 3 EStG zu subsumieren - ohne die Einschränkungen des § 14 EStG und ohne Wertpapierdeckung.