§ 71 ArbVG, § 105 ArbVG
Solange dem Betriebsinhaber nicht bekannt ist oder aus den Umständen bekannt sein muss, dass die Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden nicht durch einen entsprechenden Beschluss des Betriebsrates gedeckt sein kann, darf der Betriebsinhaber die Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden (zB zu einer beabsichtigten Kündigung) als rechtswirksame Willenserklärung ansehen.