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Auswirkung der Konkursaufhebung auf noch schwebende Prüfungsprozesse

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1998, 678 Heft 11 v. 15.11.1998

§ 110 ff KO, § 139 KO

Aus dem mit dem Konkursverfahren untrennbar verbundenen Zweck des Prüfungsprozesses folgt, dass die Fortsetzung eines Verfahrens nach rechtskräftiger Konkursaufhebung als Prüfungsprozess in der Regel ausgeschlossen ist, weil eine Sachentscheidung über ein auf Feststellung der Richtigkeit und Rangordnung einer Konkursforderung gerichtetes Begehren nicht möglich ist.

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